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   BGH, 23.11.2022 - 2 StR 142/21   

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BGH, 23.11.2022 - 2 StR 142/21 (https://dejure.org/2022,33115)
BGH, Entscheidung vom 23.11.2022 - 2 StR 142/21 (https://dejure.org/2022,33115)
BGH, Entscheidung vom 23. November 2022 - 2 StR 142/21 (https://dejure.org/2022,33115)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 264 StPO; § 247a StPO; § 251 StPO; § 244 StPO; § 261 StPO
    Gegenstand des Urteils (prozessualer Tatbegriff: Maßstab, Kognitionspflicht des Tatgerichts, Nämlichkeit der Tat, Divergenz der Angaben zu Tatzeit und Tatort im Anklagesatz und im Urteil); Zurückweisung eines Beweisantrags (audiovisuelle Vernehmung von Zeugen: ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 244 Abs 3 S 3 Nr 4 StPO

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung i.R.e. gewalttätigen Anschlags auf einen Rechtsanwalt mittels einer Schusswaffe; Unmittelbare Befragung eines Zeugen als Regel gegenüber einer audiovisuellen Vernehmung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung i.R.e. gewalttätigen Anschlags auf einen Rechtsanwalt mittels einer Schusswaffe; Unmittelbare Befragung eines Zeugen als Regel gegenüber einer audiovisuellen Vernehmung

  • rechtsportal.de

    Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung i.R.e. gewalttätigen Anschlags auf einen Rechtsanwalt mittels einer Schusswaffe; Unmittelbare Befragung eines Zeugen als Regel gegenüber einer audiovisuellen Vernehmung

  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse (8)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Verurteilung wegen Anschlag auf einen Rechtsanwalt rechtskräftig

  • lto.de (Pressebericht, 23.11.2022)

    Nach Schuss auf Großkanzlei-Anwalt: Alexander Falk muss ins Gefängnis

  • juve.de (Kurzinformation)

    Urteil gegen Alexander Falk ist rechtskräftig

  • lto.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    BGH-Verhandlung zu Ex-Multimillionär wird im Juli nachgeholt: Neuer Termin im Fall Alexander Falk

  • lto.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 05.07.2022)

    Revision im Prozess gegen Alexander Falk: Schuss auf Anwalt vor dem BGH

  • lto.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Revisionsverhandlung im Falk-Prozess vor dem BGH: War das noch Tateinheit?

  • lto.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 17.08.2022)

    Nach Schuss auf einen Wirtschaftsanwalt: Urteil gegen Alexander Falk vertagt

  • beck.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Urteil im Fall Falk nach Schuss auf Anwalt verschoben

Besprechungen u.ä.

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Vage Gesamtabwägung statt präziser Umgang mit dem Beweisantragsrecht bei Auslandszeugen

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Alexander Falk

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2023, 368
  • NStZ 2023, 635
  • StV 2023, 301
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (26)

  • BGH, 28.01.2010 - 3 StR 274/09

    Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz aufgehoben

    Auszug aus BGH, 23.11.2022 - 2 StR 142/21
    (1) Nach § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 StPO kann ein Beweisantrag auf Vernehmung eines - wie hier - im Ausland lebenden und für eine Vernehmung in der Hauptverhandlung unerreichbaren Zeugen auch dann zurückgewiesen werden, wenn der Zeuge zwar für eine im Wege der Rechtshilfe zu bewirkende und grundsätzlich mögliche kommissarische oder audiovisuelle Vernehmung zur Verfügung steht, das Gericht aber aufgrund der besonderen Beweislage schon vorweg zu der Überzeugung gelangt, dass eine aus einer solchen Vernehmung gewonnene Aussage völlig untauglich ist, zur Sachaufklärung beizutragen und die Beweiswürdigung zu beeinflussen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. August 2003 - 1 StR 282/03, NStZ 2004, 347, 348, und vom 28. Januar 2010 - 3 StR 274/09, BGHSt 55, 11, 22).

    Allerdings ist bei besonderen Beweiskonstellationen, namentlich wenn es sich bei dem benannten Zeugen um einen besonders wichtiges Beweismittel handelt, die Beurteilung von dessen Beweistauglichkeit eher an den strengen Maßstäben auszurichten, die sonst allgemein für die Bewertung eines Beweismittels als völlig ungeeignet anerkannt sind; ein geminderter oder zweifelhafter Beweiswert kann bei einem besonders wichtigen Entlastungszeugen nicht mit völliger Ungeeignetheit gleichgesetzt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - 3 StR 274/09, BGHSt 55, 11, 24).

    In diesen Fällen kann aber eine Ungeeignetheit im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 StPO in Betracht kommen, wenn der Beweiswert einer lediglich kommissarischen oder audiovisuellen Vernehmung des Zeugen vor dem Hintergrund des Ergebnisses der bisherigen Beweisaufnahme und des zeitlichen und organisatorischen Aufwands der Ladung und Vernehmung mit den damit verbundenen Nachteilen durch die Verzögerung des Verfahrens in einer Weise zurücktritt, dass jeglicher Erkenntniswert für die Sachaufklärung sicher ausgeschlossen werden kann (BGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - 3 StR 274/09, BGHSt 55, 11, 23 f.).

    Sie kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, von der abzuweichen der Senat keinen Anlass sieht, nur bei Widersprüchen, Unklarheiten, Verstößen gegen Denk- und Erfahrungssätze oder damit vergleichbaren Mängeln vom Revisionsgericht beanstandet werden (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 1999 - 5 StR 632/98, NJW 2000, 443, 447; Beschlüsse vom 26. August 2003 - 1 StR 282/03, NStZ 2004, 347, 348, und vom 28. Januar 2010 - 3 StR 274/09, BGHSt 55, 11, 22).

    (c) Die Gründe des Zurückweisungsbeschlusses lassen auch nicht besorgen, dass die Strafkammer die besondere Bedeutung der beiden als Entlastungszeugen benannten Brüder B. und deshalb den für eine Vorauswürdigung des Beweismittels gebotenen Prüfungsmaßstab verkannt haben könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - 3 StR 274/09, BGHSt 55, 11, 24; vgl. auch - zu § 244 Abs. 5 StPO: BGH, Beschluss vom 16. Februar 2022 - 4 StR 392/20, NStZ 2022, 634 f. mit Anm. Ventzke).

  • BGH, 26.08.2003 - 1 StR 282/03

    Faires Verfahren (Konfrontationsrecht; Waffengleichheit; Entlastungszeugen;

    Auszug aus BGH, 23.11.2022 - 2 StR 142/21
    (1) Nach § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 StPO kann ein Beweisantrag auf Vernehmung eines - wie hier - im Ausland lebenden und für eine Vernehmung in der Hauptverhandlung unerreichbaren Zeugen auch dann zurückgewiesen werden, wenn der Zeuge zwar für eine im Wege der Rechtshilfe zu bewirkende und grundsätzlich mögliche kommissarische oder audiovisuelle Vernehmung zur Verfügung steht, das Gericht aber aufgrund der besonderen Beweislage schon vorweg zu der Überzeugung gelangt, dass eine aus einer solchen Vernehmung gewonnene Aussage völlig untauglich ist, zur Sachaufklärung beizutragen und die Beweiswürdigung zu beeinflussen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. August 2003 - 1 StR 282/03, NStZ 2004, 347, 348, und vom 28. Januar 2010 - 3 StR 274/09, BGHSt 55, 11, 22).

    Sie kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, von der abzuweichen der Senat keinen Anlass sieht, nur bei Widersprüchen, Unklarheiten, Verstößen gegen Denk- und Erfahrungssätze oder damit vergleichbaren Mängeln vom Revisionsgericht beanstandet werden (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 1999 - 5 StR 632/98, NJW 2000, 443, 447; Beschlüsse vom 26. August 2003 - 1 StR 282/03, NStZ 2004, 347, 348, und vom 28. Januar 2010 - 3 StR 274/09, BGHSt 55, 11, 22).

    Es ist anerkannt, dass sich eine auf Distanz befragte Person dem durch Frage und Antwort entstehenden Spannungsverhältnis eher wird entziehen können als in direktem Kontakt in ein und demselben Raum, es durch die technisch bedingte Distanz zudem schwieriger sein wird, im Vorfeld der Aussage Hemmungen abzubauen, Vertrauen zu erwecken und sich selbst einen hinreichenden Eindruck von der individuellen Eigenart der Auskunftsperson und ihrem nonverbalen Aussageverhalten zu verschaffen (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 1999 - 1 StR 286/99, BGHSt 45, 188, 196), zumal wenn - wie hier - der Zeuge der Beteiligung an der Tat verdächtig ist, ihm deswegen ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zusteht (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 2022 - 4 StR 392/20, NStZ 2022, 634, 635 zu § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO) und er - wie die Zeugen B. - Scheu gezeigt hat, vor der Strafkammer in Deutschland Angaben zu machen, naheliegend auch aus Furcht vor strafrechtlicher Verfolgung wegen Falschaussage (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 26. August 2003 - 1 StR 282/03, NStZ 2004, 347, 348).

    (b) Auch die ungeklärte Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für eine Falschaussage im konkreten zwischenstaatlichen Verhältnis ist ein bei einer nur audiovisuell vorgenommenen Zeugenvernehmung ein weiteres Defizit, dass die Strafkammer in Betracht nehmen durfte (vgl. BGH, Beschluss vom 26. August 2003 - 1 StR 282/03, NStZ 2004, 347, 348).

  • BGH, 15.09.1999 - 1 StR 286/99

    Urteil des Bundesgerichtshofs zur audiovisuellen Vernehmung von Zeugen, die sich

    Auszug aus BGH, 23.11.2022 - 2 StR 142/21
    Dies ist rechtlich zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 1999 - 1 StR 286/99, BGHSt 45, 188, 189).

    Zwar kann und darf eine audiovisuelle Vernehmung nicht angeordnet werden, wenn sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht durchführbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 1999 - 1 StR 286/99, BGHSt 45, 188, 191 f.; Beschlüsse vom 23. März 2000 - 1 StR 657/99, NStZ 2000, 385 und vom 9. Oktober 2007 - 5 StR 344/07, NStZ 2008, 232, 233; LR-StPO/Becker, 27. Aufl., § 247a Rn. 6).

    Es ist anerkannt, dass sich eine auf Distanz befragte Person dem durch Frage und Antwort entstehenden Spannungsverhältnis eher wird entziehen können als in direktem Kontakt in ein und demselben Raum, es durch die technisch bedingte Distanz zudem schwieriger sein wird, im Vorfeld der Aussage Hemmungen abzubauen, Vertrauen zu erwecken und sich selbst einen hinreichenden Eindruck von der individuellen Eigenart der Auskunftsperson und ihrem nonverbalen Aussageverhalten zu verschaffen (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 1999 - 1 StR 286/99, BGHSt 45, 188, 196), zumal wenn - wie hier - der Zeuge der Beteiligung an der Tat verdächtig ist, ihm deswegen ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zusteht (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 2022 - 4 StR 392/20, NStZ 2022, 634, 635 zu § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO) und er - wie die Zeugen B. - Scheu gezeigt hat, vor der Strafkammer in Deutschland Angaben zu machen, naheliegend auch aus Furcht vor strafrechtlicher Verfolgung wegen Falschaussage (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 26. August 2003 - 1 StR 282/03, NStZ 2004, 347, 348).

  • BGH, 16.02.2022 - 4 StR 392/20

    Ablehnung von Beweisanträgen (Ablehnung eines Beweisantrages auf Vernehmung eines

    Auszug aus BGH, 23.11.2022 - 2 StR 142/21
    Es ist anerkannt, dass sich eine auf Distanz befragte Person dem durch Frage und Antwort entstehenden Spannungsverhältnis eher wird entziehen können als in direktem Kontakt in ein und demselben Raum, es durch die technisch bedingte Distanz zudem schwieriger sein wird, im Vorfeld der Aussage Hemmungen abzubauen, Vertrauen zu erwecken und sich selbst einen hinreichenden Eindruck von der individuellen Eigenart der Auskunftsperson und ihrem nonverbalen Aussageverhalten zu verschaffen (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 1999 - 1 StR 286/99, BGHSt 45, 188, 196), zumal wenn - wie hier - der Zeuge der Beteiligung an der Tat verdächtig ist, ihm deswegen ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zusteht (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 2022 - 4 StR 392/20, NStZ 2022, 634, 635 zu § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO) und er - wie die Zeugen B. - Scheu gezeigt hat, vor der Strafkammer in Deutschland Angaben zu machen, naheliegend auch aus Furcht vor strafrechtlicher Verfolgung wegen Falschaussage (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 26. August 2003 - 1 StR 282/03, NStZ 2004, 347, 348).

    (c) Die Gründe des Zurückweisungsbeschlusses lassen auch nicht besorgen, dass die Strafkammer die besondere Bedeutung der beiden als Entlastungszeugen benannten Brüder B. und deshalb den für eine Vorauswürdigung des Beweismittels gebotenen Prüfungsmaßstab verkannt haben könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - 3 StR 274/09, BGHSt 55, 11, 24; vgl. auch - zu § 244 Abs. 5 StPO: BGH, Beschluss vom 16. Februar 2022 - 4 StR 392/20, NStZ 2022, 634 f. mit Anm. Ventzke).

  • BGH, 02.11.2021 - 3 StR 259/21

    Mittäterschaft bei Einfuhr von Betäubungsmitteln (bloßes Veranlassen einer

    Auszug aus BGH, 23.11.2022 - 2 StR 142/21
    Das dem Angeklagten zur Last liegende Verhalten wird maßgeblich durch die in den Anschlag auf Dr. J. mündende Kettenanstiftung gekennzeichnet, also dadurch, dass der Angeklagte mit Blick auf die aus seiner Sicht federführende Rolle von Dr. J. in dem gegen ihn geführten Zivilverfahren jedenfalls einen der Brüder B. dazu beauftragte, jemanden zu finden, der mit einer Waffe - und während des Auslandsaufenthalts des Angeklagten - die Haupttat, den konkret am 8. Februar 2010 auf Dr. J. verübten Anschlag, ausführt; auf die Person des Haupttäters und den Zeitpunkt von dessen Beauftragung kommt es bei dieser Sachlage ohnedies nicht an (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2021 - 3 StR 259/21, NStZ-RR 2022, 49, 50 mwN).

    Das Landgericht hat sich - wie dargelegt -aufgrund naheliegender Schlüsse von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt - zwingend müssen die Schlüsse nicht sein - und zutreffend die Anstiftung zur Anstiftung als Anstiftung zur Haupttat gewertet; dass der Anstifter den Haupttäter nicht kennt und es dem Angestifteten überlässt, diesen auszuwählen, ist unerheblich (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2021 - 3 StR 259/21, NStZ-RR 2022, 49, 50 mwN).

  • BGH, 17.11.2020 - 3 ARs 14/20

    Wirecard-Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages: Vorführung eines

    Auszug aus BGH, 23.11.2022 - 2 StR 142/21
    (2) Ob nur eine Vernehmung eines Zeugen unmittelbar vor dem erkennenden Gericht zur Wahrheitsfindung beizutragen vermag, hat der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden (vgl. BVerfG, NJW 2014, 1082, 1083; BGH, Beschluss vom 17. November 2020 - 3 ARs 14/20, NStZ-RR 2021, 22, 23).

    (a) Gegenüber einer audiovisuellen Vernehmung stellt die unmittelbare Befragung eines Zeugen die Regel dar; die audiovisuelle Vernehmung weist im Vergleich zu einer unmittelbaren Einvernahme gewisse Defizite auf (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2020 - 3 ARs 14/20, NStZ-RR 2021, 22, 23).

  • BGH, 08.11.1999 - 5 StR 632/98

    Mittelbare Täterschaft hoher DDR-Funktionäre

    Auszug aus BGH, 23.11.2022 - 2 StR 142/21
    Eine Vernehmung durch audiovisuelle Vernehmung oder durch den kommissarischen Richter im Wege der Rechtshilfe ist nämlich nicht sinnvoll, sondern nutzlos und überflüssig - insoweit ist der Zeuge dann ein ungeeignetes Beweismittel -, wenn durch die Verlesung der Niederschrift über die kommissarische Vernehmung oder die audiovisuelle Vernehmung das Beweisergebnis nicht beeinflusst werden kann, weil von vornherein abzusehen ist, dass nur die Vernehmung vor dem erkennenden Gericht die nach Sach- und Beweislage erforderliche Ausschöpfung des Beweismittels gewährleistet (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 1999 - 5 StR 632/98, NJW 2000, 443, 447 mwN, insoweit nicht in BGHSt 45, 270 abgedruckt).

    Sie kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, von der abzuweichen der Senat keinen Anlass sieht, nur bei Widersprüchen, Unklarheiten, Verstößen gegen Denk- und Erfahrungssätze oder damit vergleichbaren Mängeln vom Revisionsgericht beanstandet werden (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 1999 - 5 StR 632/98, NJW 2000, 443, 447; Beschlüsse vom 26. August 2003 - 1 StR 282/03, NStZ 2004, 347, 348, und vom 28. Januar 2010 - 3 StR 274/09, BGHSt 55, 11, 22).

  • BGH, 06.06.1957 - 4 StR 165/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 23.11.2022 - 2 StR 142/21
    Ist aber der Inhalt eines Schriftstücks in der Hauptverhandlung - wie hier - erörtert worden und steht nicht im Streit, dass das (hier von der Verteidigung zur Entlastung des Angeklagten vorgelegte) Schriftstück diesen Inhalt hat, so kann schon deshalb das Urteil jedenfalls nicht darauf beruhen, dass das Schriftstück nicht verlesen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 1957 - 4 StR 165/57 Rn. 7; Beschluss vom 22. September 2006 - 1 StR 298/06, NStZ 2007, 235, 236; KK-StPO/Diemer 8. Aufl., § 249 Rn. 52; LR-StPO/Mosbacher, 27. Aufl., § 249 Rn. 108).
  • BGH, 15.02.2001 - 3 StR 554/00

    Ablehnung eine Beweisantrages wegen Unerreichbarkeit eines Zeugen

    Auszug aus BGH, 23.11.2022 - 2 StR 142/21
    Ein im Ausland lebender Zeuge, dessen Erscheinen nicht erzwungen werden kann, ist unerreichbar, wenn er sich definitiv weigert, vor dem erkennenden Gericht auszusagen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Februar 2001 - 3 StR 554/00, StV 2001, 664 mwN).
  • BGH, 30.11.2021 - 6 StR 421/21

    Verwerfung der Revision

    Auszug aus BGH, 23.11.2022 - 2 StR 142/21
    Ein Härteausgleich wegen der bezahlten Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 17. Februar 2016 war nicht veranlasst (vgl. BGH, Beschluss vom 30. November 2021 - 6 StR 421/21 Rn. 4 mwN); seine Gewährung benachteiligt den Angeklagten aber nicht.
  • BGH, 25.05.2016 - 4 StR 458/15

    Inbegriffsrüge im Strafverfahren: Unterlassene Verlesung eines Schriftstücks und

  • BGH, 22.09.2006 - 1 StR 298/06

    Inbegriffsrüge (Darlegungsanforderungen: keine Glaubhaftmachung, hier

  • BGH, 11.01.1990 - 2 StR 311/90

    Beweisaufnahme - Verlesung - Urkundenverlesung - Verwertung - Gegenstand der

  • BGH, 01.12.2015 - 1 StR 273/15

    Steuerhinterziehung (Hinterziehung von Körperschaftssteuer: verdeckte

  • BGH, 20.02.2003 - 3 StR 222/02

    Hinweispflicht bei Konkretisierung einer ungenauen Fassung der Anklageschrift nur

  • BGH, 07.02.2012 - 1 StR 542/11

    Begriff der Tat im prozessualen Sinne (Kognitionspflicht des Gerichts; ne bis in

  • BGH, 09.10.2007 - 5 StR 344/07

    Beweisantrag auf Vernehmung der wesentlichen Tatzeugin (Wiedererkennenszeugin)

  • BGH, 08.02.2022 - 3 StR 440/21

    Prozessualer Tatbegriff (einheitlicher geschichtlicher Vorgang; Veränderung des

  • BGH, 19.12.2017 - 1 StR 542/17

    Kognitionspflicht des Gerichts (nachträglich bekannt gewordene Teile der Tat: nur

  • BGH, 23.09.1999 - 4 StR 700/98

    Brandstiftung und Versicherungsbetrug

  • BGH, 23.03.2000 - 1 StR 657/99

    Verwerfung der Revision als unbegründet; Vernehmung nach § 247a StPO;

  • BGH, 01.07.2021 - 3 StR 84/21

    Anstiftung (doppelter Anstiftervorsatz; Konkretisierung der Haupttat; omnimodo

  • BGH, 01.06.2011 - 2 StR 459/10

    Anklageschrift (Kriterien der Umgrenzungsfunktion)

  • BVerfG, 27.02.2014 - 2 BvR 261/14

    Einstweilige Anordnung gegen Ablehnung einer audiovisuellen Zeugenvernehmung in

  • BGH, 18.05.2022 - 6 StR 587/21

    Versuchtes Tötungsdelikt (Vorsatz, bedingter Vorsatz: Gefährlichkeit der

  • BGH, 18.12.2012 - 1 StR 415/12

    Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht (Bestimmtheit der Weisung:

  • OLG Hamm, 18.04.2023 - 3 Ws 76/23

    Grundsätzlich persönliche Anhörung des Sicherungsverwahrten; Anhörung des

    Dementsprechend hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich persönlich angehört werden müssen, denn nach dieser Regelung ist der Einsatz von Videotechnik unabhängig von einer vorherigen Einwilligung des Betroffenen ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2022 - 2 StR 142/21 -, BeckRS 2022, 36903 Rn. 34; ausführlich: OLG Bremen, Beschluss vom 26. April 2022 - 1 Ws 32/22 -, juris).
  • OLG Zweibrücken, 13.06.2023 - 1 Ws 87/23

    Fortdauer der Unterbringung, Anhörung des Sachverständigen, Zulässigkeit von

    Bei der hier zu treffenden Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist es gemäß § 463e Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 StPO unzulässig, die mündliche Anhörung des Sachverständigen im Wege der Bild- und Tonübertragung durch Zuschaltung zum Termin über Videokonferenztechnik durchzuführen (vgl. BGH, Urteil vom 23.11.2022 - 2 StR 142/21 -, BeckRS 2022, 36903 Rn. 34 [in einem obiter dictum]; Senat, Beschluss vom 14.03.2023 - 1 Ws 9/23 -, juris; ausführlich auch: Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 27.07.2022 - 1 Ws 91/22 -, juris; Beschluss vom 26.04.2022 - 1 Ws 32/22 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 18. April 2023 - III-3 Ws 76/23 -, juris; BeckOK StPO/Coen, 47. Ed. 1.4.2023, StPO § 463e Rn. 13).
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